Markenrechtliche Abmahnungen wegen Nutzung als Zweitmarke

12.04.2017

Bei der Auswahl von Produktbezeichnungen, auch in Form von Zweitmarken ist große Sorgfalt geboten. Es empfiehlt sich vor der Benutzung einer solchen Bezeichnung sorgfältig recherchieren zu lassen, ob hierdurch nicht bestehende Markenrechte Dritter verletzt werden. Ansonsten drohen teure markenrechtliche Abmahnungen.

Uns liegt erneut eine markenrechtliche Abmahnung wegen der Nutzung einer markenrechtlich geschützten Bezeichnung als sogenannte Zweitmarke vor. Konkret geht es um die für Bekleidung geschützte Marke USHA.

Gerade im Bekleidungssektor ist es weit verbreitete Praxis, dass Markeninhaber ihre unterschiedlichen Modelle zur besseren Unterscheidung mit zusätzlichen Bezeichnungen versehen. Oftmals werden hierfür Vornamen (männliche für Herrenbekleidung / weibliche für Damenbekleidung) benutzt. Ebenfalls gerne werden allgemein geläufige Begriffe, z.B. aus der Astrologie oder der Mythologie benutzt. Bei dem hier gegenständlichen Begriff USHA handelt es sich um den Namen einer hinduistischen Göttin.

Dennoch können auch solche Begriffe und insbesondere auch Vornamen natürlich als Marken zu Gunsten Dritter geschützt sein.

Die Verwendung im Rahmen einer zusammengesetzten Gesamtbezeichnung, auch neben und zusätzlich zur eigenen abweichenden Marke, kann sich dann als Markenverletzung der fremden Marke darstellen.

Diese Fälle führen immer wieder zu massenhaften Abmahnungen, da häufig bereits vom Hersteller eines Modeprodukts diese Zweitmarken mit vorgegeben werden. Die Inhaber der verletzten Marken sprechen sodann oftmals Massenabmahnungen gegen alle Händler aus, die im Internet mit den betroffenen Waren handeln.

Vergleichbare Abmahnwellen gab es bereits zu geschützten Marken wie z.B. „SAM“ oder „NOMAD“.

Bei der Auswahl von Produktbezeichnungen, auch in Form von Zweitmarken ist somit große Sorgfalt geboten. Es empfiehlt sich vor der Benutzung einer solchen Bezeichnung sorgfältig recherchieren zu lassen, ob hierdurch nicht bestehende Markenrechte Dritter verletzt werden.

Gerne stehen wir für Ihre Rückfragen zu einer solchen Recherche zur Verfügung. Sofern Sie eine Abmahnung wegen Nutzung einer geschützten Bezeichnung als Zweitmarke erhalten haben, helfen Ihnen unsere Abmahnung-FAQ sicherlich bereits weiter.

 

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