"Früher war mehr Lametta" ist kein Sprachwerk

24.01.2020

Die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit kurzer Sätze oder Zitate stellt sich immer wieder. Wer - noch dazu zur Weihnachtszeit - den Ausspruch „Früher war mehr Lametta“ hört oder liest, denkt wohl unweigerlich an Opa Hoppenstedt und den berühmten Loriot-Sketch. Aber genügt dies, um einem solchen Satz urheberrechtlichen Schutz zuzusprechen? Nein! Meint das Landgericht München I (Az. 33 O 9328/19) und wurde hierin vom OLG München bestätigt (Az. 6 W 927/19).

Dem kurzen Satz „Früher war mehr Lametta“ fehlt bei isolierter Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Seine Besonderheit erfährt dieser Satz erst durch die Einbettung in den Loriot-Sketch. Auch ob Loriot ein fraglos bekannter und bedeutender Künstler ist, darf bei der Bewertung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit keine Rolle spielen. Berücksichtigt man dies, so bleibt aber nur ein relativ banaler Satz übrig.

Die Erben von Loriot als Inhaber der Urheberrechte nach dessen Tod können somit auf Basis des Urheberrechts nicht dagegen vorgehen, dass dieser Satz ohne ihre Genehmigung verwertet wird, z.B. als Aufdruck auf T-Shirts.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I, 18/2019 vom 20.12.2019

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