EuGH-Urteil erklärt Streaming-Nutzung illegaler Inhalte für rechtswidrig

31.05.2017

Das bloße Abrufen eines Streams aus dem Internet kann für sich gesehen bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn es sich um ein illegal im Internet angebotenes urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Der EuGH hat diese Rechtsfrage somit anders und strenger bewertet, als dies zuvor von vielen Fachleuten und nach deutschem Recht erwartet worden war.

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein für viele Fachleute überraschendes Urteil zum Streaming gefällt (Urteil in der Rechtssache C - 527/15 Stichting Brein). Bislang war man zumeist davon ausgegangen, dass das bloße Betrachten eines auch illegal im Internet verfügbaren Streams für sich gesehen jedenfalls keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Denn die Inhalte werden hierbei beim Nutzer nicht dauerhaft vervielfältigt. Das deutsche Urheberrechtsgesetz sieht in § 44a UrhG eine Schranke des Vervielfältigungsrechts für nur vorübergehende Vervielfältigungshandlungen vor. Es wurde angenommen, die bloße Zwischenspeicherung, die für die Streaming-Nutzung auf dem Rechner des Nutzers erfolgt, sei eine solche vorübergehende Vervielfältigung

Dies hat der EuGH nun anders bewertet:

Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, nicht vom Vervielfältigungsrecht ausgenommen sind.

Damit stellt sich auch das bloße Ansehen/Anhören eines Stream aus einer offensichtlich illegalen Quelle (illegale Streaming-Plattformen, auf denen kostenfrei Filme, Serien und Musik angeboten werden) als Urheberrechtsverletzung dar. Ebenso stellt es sich als Urheberrechtsverletzung dar (dies war der eigentliche Ausgangspunkt für die EuGH-Entscheidung), wenn ein Multimedia-Player verkauft wird, der gerade eine solche Nutzung ermöglichen soll.
Dass private Nutzer von illegalen Streaming-Plattformen aber nun mit Abmahnwellen rechnen müssen, wie dies gegenüber Nutzern von illegalen Tauschbörsen der Fall war, ist sehr unwahrscheinlich. Denn zum einen ist die Ermittlung einer solchen Streaming-Nutzung für außenstehende Dritte, die den Stream nicht selbst bereitstellen, kaum möglich. Zum anderen wiegt die hier relevante Rechtsverletzung auch nicht so schwer wie bei klassischer Tauschbörsen-Nutzung, da der Streaming-Nutzer (anders als ein Tauschbörsen Nutzer) die Inhalte tatsächlich nur für sich selbst und nur vorläufig vervielfältigt und eben nicht in einer Tauschbörse auch anderen Nutzern zur Verfügung stellt.

Dennoch ist natürlich zu empfehlen, insbesondere künftig auf die Nutzung illegaler Streaming-Angebote im Internet zu verzichten und stattdessen die inzwischen in erfreulicher Vielzahl vorhandenen legalen Angebote zu nutzen.

In Urheberrecht