EuGH: deutsches Leistungsschutzrecht für Presseverlage wegen Formfehler unwirksam

09.10.2019

Die deutsche gesetzliche Regelung zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage ist mangels eines Formfehlers laut EuGH unanwendbar.

Jahrelang wurde darum gerungen. 2013 wurde es in Deutschland dann eingeführt: das Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Dieses regelt, dass die Verlage es Suchmaschinen untersagen können, Pressesnippets ohne Genehmigung des Verlegers zu verwenden. Ziel war es, dass Google bereits für die Einbindung kurzer Überschriften und Satzfetzen in die eigenen Newssseiten Lizenzgebühren an die Zeitungsverlage bezahlen sollte.

Da es vor der Wahl 2013 offenbar schnell gehen sollte, hatte man das Gesetz aber nicht der EU-Kommission vorgelegt und übermittelt. Die deutsche Regelung ist mangels dieser vorherigen Übermittlung deshalb nicht anwendbar. Denn, so der EuGH (Urteil in der Rechtssache C-299/17), es handelt sich hierbei um eine „technische Vorschrift“ betreffend einen Dienst der Informationsgesellschaft, die die als solche der Kommission hätte übermittelt werden müssen, um dem Einzelnen entgegen gehalten werden zu können. Aufgrund dieses Formfehlers kann Google sich nun auf die Unwirksamkeit der gesetzlichen Regelung berufen. Das Gesetz ist damit praktisch unanwendbar.

Quelle: Pressemitteilung Nr.108/19 des EuGH vom 12.09.2019

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