BGH zu Abmahnungen: Wie du mir, so ich dir!

17.06.2021

Als Online-Händler eine anwaltliche Abmahnung zu erhalten, ist stets ein Ärgernis. Insbesondere, wenn hierbei lediglich versehentliche Verstöße bei bestimmten Pflichtangaben wie z.B. der Widerrufsbelehrung, dem Impressum etc. gerügt werden. Oft ist die Versuchung groß, dann zum Gegenschlag auszuholen, zumal wenn sich auch beim Gegner gegebenenfalls Verstöße bei bestimmten Pflichtangaben finden lassen.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.01.2021 - Az.: I ZR 17/18 - „Berechtigte Gegenabmahnung“) hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob eine solche Abmahnung, die lediglich als Retourkutsche auf eine erhaltene Abmahnung ausgesprochen wird, rechtsmissbräuchlich ist.

Im konkreten Fall hatte der betroffene Händler dem Erst-Abmahner eine Gegen-Abmahnung mit gleichem Streitwert zukommen lassen und angeboten, dass beide Seiten die wechselseitig gerügten Verstöße abstellen und ansonsten auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche beiderseits verzichten.

Mit diesem „Bumerang“ hatte der Erst-Abmahner offenbar nicht gerechnet und wandte ein, die Gegen-Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich.

Der Bundesgerichtshof hat dies anders bewertet:

„Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.“

Wer also eine Abmahnung aussprechen will, sollte demnach vorab klären, ob er nicht selbst ähnliche oder andere abmahnfähig Verstöße begeht. Für die Empfänger von Abmahnungen kann es sich lohnen, beim Gegner vergleichbare Verstöße zu suchen und mit einer entsprechenden Gegen-Abmahnung zu reagieren.

Urteil des I. Zivilsenats vom 21.1.2021 - I ZR 17/18

In Wettbewerbsrecht