BGH entscheidet: Für Vertragsstrafen gilt der fliegende Gerichtsstand

07.01.2017

Es war lange umstritten, ob für UWG-Vertragsstrafenansprüche ebenfalls wie für den ursprünglichen Wettbewerbsverstoß der sog. fliegende Gerichtsstand gilt. Zudem war unklar, ob auch bei Unterschreiten der Streitwertgrenze von EUR 5.000,00 hierfür die Landgerichte zuständig sind. Beides hat der BGH jetzt bejaht (Beschluss v. 19.10.2016 - Az.: I ZR 93/15).

Der BGH führt aus, dass Ansprüche auf Vertragsstrafe auch Ansprüche aus dem UWG sind.

Unter anderem führt der BGH hierzu aus:

"Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG setzt voraus, dass Ansprüche "auf Grund" des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht werden. Durch den wettbewerbsrechtlichen Vertrag, mit dem sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger strafbewehrt zur Unterlassung einer nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung verpflichtet, werden derartige Ansprüche begründet. Die vertragliche Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr für den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG entfallen, wobei die vertragliche Verpflichtung in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Wege der Schuldumschaffung an die Stelle  des  gesetzlichen  Anspruchs  tritt.

(...)

Der Gesetzgeber hatte das Ziel, (...) eine ausschließliche, streitwertunabhängige sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Wettbewerbssachen einzuführen, weil bei den Landgerichten aufgrund der dort streitwertbedingt überwiegend anfallenden Wettbewerbssachen der für die Behandlung dieser Sachen erforderliche Sachverstand und das notwendige Erfahrungswissen vorhanden sind. Insbesondere  sollten  Rechtsstreitigkeiten,  in  denen  Abmahnkosten  gemäß  § 12 Abs. 1  Satz 2  UWG geltend  gemacht  werden  und  bei  denen eine  gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Unterschreitung der die Zuständigkeit bestimmende Streitwertgrenze von 5.000 € vorhanden ist, in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen, weil bei ihnen als Vorfragen sämtliche einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Fragen geprüft werden müssen.

(...)

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Behandlung von Streitigkeiten aufgrund von Vertragsstrafeversprechen und Unterlassungsverträgen, in denen ähnliche, spezifisch wettbewerbsrechtliche Probleme auftreten wie bei originären Ansprüchen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb."

In Wettbewerbsrecht