2017: TMG-Änderung bringt Erleichterung für WLAN

05.09.2017

Im dritten Anlauf soll es nun klappen. Die Betreiber offener WLAN (z.B. in Cafés, Restaurants, Hotels, etc.) sollen endlich wirksam vor Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geschützt werden. Damit erhofft sich der Gesetzgeber, dass es mehr solche Angebote geben wird, da die Betreiber nicht mehr in der Haftungsfalle sitzen. Am 30.06.2017 hat der Bundestag dem Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG) zugestimmt. Nach der Befassung des Bundesrates am 22.09.2017 könnte das Gesetz ca. 4-8 Wochen später in Kraft treten.

Tatsächlich sollen nach dem neuen TMG Betreiber solcher WLAN-Netzwerke künftig weder auf Schadensersatz noch auf Unterlassung oder Beseitigung haften. Auch, und dies regelt das neue Gesetz jetzt sogar explizit, sollen sie nicht mit vor- oder außergerichtlichen Kosten, insbesondere also Abmahnkosten, belastet werden dürfen.

Die Gesetzesänderung bringt also offenbar diesmal tatsächlich einen Vorteil und eine Haftungserleichterung für die Betreiber offener WLAN.

Statt der Beseitigung und Unterlassung können aber Ansprüche auf Sperrung bestimmter Inhalte geltend gemacht werden, wenn über das WLAN Urheberrechtsverletzungen begangen werden und die Rechteinhaber keine andere Möglichkeit haben, der Verletzung ihrer Rechte anderweitig abzuhelfen. Fraglich wird hier sicherlich werden, in welchem Umfang Inhaltssperren verhältnismäßig und wie diese technisch zu bewerkstelligen sind. Die Rechteinhaber müssten solche Ansprüche im Zweifel gerichtlich durchsetzen. Auch wenn sie hiermit vor Gericht Recht bekommen, müsste der WLAN-Betreiber als unterliegende Partei der Klägerseite keine Kosten erstatten sondern lediglich die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten tragen.

Auch Pflichten zur Registrierung und Passwortidentifizierung für die WLAN-Nutzer soll es künftig nicht geben.

In den Genuss dieser Haftungserleichterung kommen nach § 8 Abs. 3 TMG alle Diensteanbieter, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen, also im Ergebnis genau die Café-Betreiber etc., die das neue Gesetz entlasten soll.

Im Falle einer Rechtsverletzung über einen Internetanschluss gilt zwar sicherlich immer noch die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. D.h. ein Diensteanbieter wird zunächst einmal darlegen müssen, dass es sich bei dem betroffenen Anschluss tatsächlich um ein lokales WLAN im Sinne des § 8 Abs. 3 TMG handelt. Diese Darlegung sollte aber in der Praxis nicht allzu schwierig sein.

Komplette Entwarnung kann man also nicht geben. Der Betreiber eines lokalen WLAN kann nach wie vor im Falle von Rechtsverletzungen verpflichtet werden, Inhaltssperren einzurichten. Er muss jedoch nach dem neuen Gesetz nicht mehr befürchten, mit Kosten für Abmahnungen und Gerichtsverfahren (außer den Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten) belastet zu werden.

In Urheberrecht