OLG Frankfurt: Irreführende Bezeichnung als „Manufaktur“

18.01.2022

Die Bezeichnung eines Unternehmens als „Manufaktur“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 und 3 Nr. 3 UWG, wenn die dort hergestellten Produkte tatsächlich nicht überwiegend von Hand gefertigt werden.

Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 29.06.2021, Az.: 6 U 46/20) hat in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zweier Unternehmen strenge Anforderungen an die Führung der Bezeichnung „Manufaktur“ gestellt. Das betroffene Unternehmen stellte nostalgische Blechschilder her und führte die Firma „A Manufaktur GmbH“.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden hat:

"In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts ist im Ergebnis davon auszugehen, dass der maßgebliche Verkehrskreis mit dem Begriff „Manufaktur“ im Gegensatz zur industriellen Herstellung von Produkten eine Herstellungsstätte mit langer Tradition und Handfertigung hoher Qualitäten verbindet (vgl. auch KG GRUR 1976, 641 - Porzellan-Manufaktur), wie es sich auch aus dem Wort „Manufaktur“ selbst ergibt (manus = Hand und facerere = erbauen, tun, herstellen)."

Die Fertigung der Blechstelle erfolgte gemäß den Feststellungen des Gerichts jedoch nicht von Hand sondern im Gegensatz hierzu (überwiegend) unter Einsatz von Maschinen. Hierdurch wird eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher herbeigeführt:

"Die Nutzung des Firmenbestandteils „Manufaktur“ ist auch geeignet, dadurch irregeführte Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Der Anteil der Handarbeit an einem Produkt kann durchaus für eine Kaufentscheidung wesentlich sein, vermittelt er doch eine - gegenüber einer rein maschinellen Fertigung - höhere Wertigkeit des Produkts."

Fazit:

Bei der Wahl klangvoller Bezeichnungen für das eigene Unternehmen ist Vorsicht geboten. Dies gilt auch für andere Bezeichnungen wie z.B. „Fachgeschäft“ (wenn keine Spezialisierung und Fachkunde vorliegt) oder „Institut“ (wenn hierdurch der irreführende Eindruck einer staatlichen Errichtung oder öffentlichen Aufsicht entsteht).

In Wettbewerbsrecht